EIGENVERWALTUNG

Mit unserer langjährigen Erfahrung begleiten wir Unternehmen im Rahmen der Eigenverwaltung in der gerichtlichen Sanierung.

In der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO hat der Schuldner die Möglichkeit, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Der eigenverwaltende Schuldner wird so gewissermaßen zum Insolvenzverwalter in eigener Sache.

Der Sinn der Eigenverwaltung ist, das vorhandene unternehmerische Know-How zur Sanierung zu nutzen, sofern dieses nicht bereits durch frühere Fehler in Misskredit geraten ist. Die Eigenverwaltung erfordert immer das Einverständnis der Gläubiger und des Gerichts. Für die Dauer des Verfahrens wird oftmals ein erfahrener Insolvenzverwalter oder Sanierungsexperte in die Geschäftsführung des Unternehmens berufen.

Mit der Eigenverwaltung wird regelmäßig eine Sanierung angestrebt. Im Verbund mit einem Insolvenzplan kann die Eigenverwaltung zum Erhalt des Unternehmens beitragen. Während einer Eigenverwaltung untersteht die Geschäftsführung einer ständigen Kontrolle durch den Sachwalter.

Sollten Gläubigerinteressen gefährdet werden, ist der Sachwalter verpflichtet, die sich nachteilig auswirkenden Umstände unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet auch die Eigenverwaltung.

Mit unserer langjährigen Erfahrung begleiten wir Unternehmen im Rahmen der Eigenverwaltung in der gerichtlichen Sanierung.

FEIGL & ROTHAMEL - INSOLVENZVERWALTUNG

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